Verantwortliche Person & CPNP
Art. 4 und 13 VO 1223/2009
- Rolle und Pflichten festlegen
- Notifizierung vor dem Inverkehrbringen
Healthcare · Kosmetikrecht
Schönheit trifft Regulierung. EU-Kosmetikverordnung (EG) 1223/2009, CPNP-Notifizierung, Verantwortliche Person, Inhaltsstoffe und Claims: Wir begleiten Hersteller, Marken und Händler kosmetischer Mittel in den Markt.
Bundesweit · Unverbindliches Angebot
In Kürze
Im Überblick
Acht Themenfelder, die im Kosmetikrecht regelmäßig zusammenkommen, von der Notifizierung bis zum Rückruf.
Art. 4 und 13 VO 1223/2009
Sicherheitsbericht & PIF
Anhänge II bis VI
Etikett nach Art. 19
VO (EU) 655/2013
Abgrenzung
GMP nach ISO 22716
Krisenmanagement
Die Kosmetikbranche ist hochreguliert und international. Wir sortieren die Kernthemen für Sie und bereiten Ihre Entscheidungen gegenüber Marktaufsicht, Wettbewerbern und Gerichten vor, für Hersteller, Marken, Start-ups und Händler.
Ohne Notifizierung kein Marktzugang.
Die EU-Kosmetikverordnung (EG) 1223/2009 verlangt für jedes kosmetische Mittel eine Verantwortliche Person mit Sitz in der EU. Sie trägt die Verantwortung dafür, dass das Produkt alle Anforderungen erfüllt, von der Sicherheitsbewertung über die Produktinformationsdatei bis zur Kennzeichnung. Bei Importen aus Drittstaaten ist das der Importeur, der die Rolle durch schriftliches Mandat auf eine andere Person in der EU übertragen kann.
Vor dem ersten Inverkehrbringen muss jedes Produkt im Cosmetic Products Notification Portal (CPNP) der EU-Kommission notifiziert werden. Wir klären, wer die Rolle der Verantwortlichen Person übernimmt, gestalten die Verträge dazu und übernehmen oder begleiten die Notifizierung.
Stolperfalle Ein Produkt in Verkehr bringen, ohne die Verantwortliche Person klar zu benennen.
Hilft Rolle, Verträge und CPNP-Notifizierung vor dem Launch klären.
Der Sicherheitsbericht ist Pflicht, kein Extra.
Für jedes Produkt sind ein Sicherheitsbericht durch eine qualifizierte Person und eine Produktinformationsdatei zu erstellen und für die Behörden bereitzuhalten. Verbotene Stoffe (Anhang II), eingeschränkt zulässige Stoffe (Anhang III), CMR-Stoffe und Nanomaterialien unterliegen strengen Vorgaben, und die Anhänge werden laufend verschärft, zuletzt etwa für Retinol.
Die Kennzeichnung muss lückenlos stimmen, von der INCI-Liste über Nenninhalt, Haltbarkeit und Chargennummer bis zu Warnhinweisen und den erweiterten Angaben zu Duftstoffallergenen. Wir prüfen Rezeptur und Etikett, bevor Fehler zu Beanstandungen führen.
Hilft Sortiment regelmäßig gegen die aktuellen Anhänge und Übergangsfristen abgleichen.
Stolperfalle Eine Stoffbeschränkung oder neue Kennzeichnungspflicht verpassen, weil die Rezeptur seit Jahren unverändert ist.
Jede Werbeaussage muss belegbar sein.
Werbeaussagen für Kosmetik müssen die gemeinsamen Kriterien der Claims-Verordnung (EU) 655/2013 erfüllen: Sie müssen wahr, belegbar, redlich und lauter sein. Irreführende Aussagen verbietet Art. 20 der Kosmetikverordnung, Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen stehen zusätzlich unter verschärftem wettbewerbsrechtlichem Druck.
Besonders heikel ist die Abgrenzung: Wirbt ein Produkt mit einer pharmakologischen Wirkung, kann es zum Arzneimittel werden. Wird es unter die Haut eingebracht, etwa als Filler, gilt auch ohne medizinische Zweckbestimmung das Medizinprodukterecht (Anhang XVI MDR). Wir prüfen Claims, Produktkategorie und Belege, bevor die Kampagne startet.
Stolperfalle Mit Wirkversprechen werben, die das Produkt zum Arzneimittel machen.
Hilft Claims vorab auf Belegbarkeit und rechtliche Zulässigkeit prüfen.
Im Ernstfall zählt jede Stunde.
Kommt es zu Beanstandungen der Marktaufsicht, zu ernsten unerwünschten Wirkungen oder zu einem Rückruf, begleiten wir Sie bei der Kommunikation mit den Behörden und bei der rechtlichen Verteidigung, gestützt auf Kosmetikverordnung, LFGB und Kosmetik-Verordnung (KosmetikV).
Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen prüfen wir die Vorwürfe und vertreten Sie, außergerichtlich wie vor Gericht, mit dem Ziel, Marktzugang und Reputation zu schützen.
Hilft Bei einer Beanstandung sofort Frist und Handlungsoptionen prüfen.
Stolperfalle Auf eine Abmahnung ohne rechtliche Prüfung reagieren.
Ablauf
Wir klären Produktkategorie, Verantwortliche Person und den Weg in den Markt.
Wir begleiten Sicherheitsbericht, Kennzeichnung und die CPNP-Notifizierung.
Wir prüfen Claims und Werbung auf Belegbarkeit und Zulässigkeit.
Wir bleiben an Ihrer Seite, bei Marktaufsicht, Beanstandungen und Rückrufen.
Selbst-Check
Für wen wir im Kosmetikrecht arbeiten
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Häufige Fragen zum Kosmetikrecht
Nicht für jede Frage, aber immer dann, wenn ein Produktlaunch, ein Import, eine Werbekampagne, eine behördliche Beanstandung oder eine Abmahnung ansteht. In diesen Situationen laufen häufig Fristen, und ein fehlerhaftes Etikett oder eine voreilig unterschriebene Unterlassungserklärung lässt sich später nur mit großem Aufwand korrigieren. Kosmetikrecht ist eine Querschnittsmaterie: Die EU-Kosmetikverordnung regelt Sicherheit, Inhaltsstoffe, Kennzeichnung und Notifizierung, die Claims-Verordnung die Werbung, das nationale Recht Überwachung und Sanktionen, und das Wettbewerbsrecht gibt Mitbewerbern und Verbänden ein eigenes Klagerecht. Ein Anwalt mit Schwerpunkt Kosmetikrecht ordnet Ihre Situation in diesem Gesamtbild ein. Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, ob und wo Sie Unterstützung brauchen und was Sie selbst erledigen können.
Nein. Die Fachanwaltsordnung kennt keinen eigenen Fachanwaltstitel für Kosmetikrecht. Wer nach einem „Fachanwalt für Kosmetikrecht“ sucht, sucht in der Praxis eine Kanzlei, die Hersteller, Marken und Händler regelmäßig berät und die Abläufe bei CPNP, Marktaufsicht und Wettbewerbsverbänden kennt. Kosmetikrechtliche Fragen berühren mehrere Rechtsgebiete: europäisches Produktrecht, Verwaltungsrecht für Überwachung und Beanstandungen, Wettbewerbsrecht für Claims und Abmahnungen sowie Vertragsrecht für die Rolle der Verantwortlichen Person und die Zusammenarbeit mit Lohnherstellern. Achten Sie bei der Wahl darauf, ob die Kanzlei Notifizierungs-, Kennzeichnungs- und Claims-Fragen regelmäßig begleitet und ob sie im Streitfall auch vor Behörden und Gerichten vertritt.
Das hängt vom Umfang ab. Die Prüfung eines Etiketts oder einer Werbeaussage ist ein überschaubares Mandat, die Begleitung eines Markteintritts mit mehreren Produkten, eines Imports aus Drittstaaten oder eines Rückrufs ist deutlich umfangreicher. Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer Vergütungsvereinbarung, etwa auf Stundenbasis oder als Pauschale für einen klar umrissenen Auftrag. Welche Form passt, stimmen wir vorab transparent mit Ihnen ab, damit Sie wissen, womit Sie rechnen können, bevor Kosten entstehen. Das erste Strategiegespräch ist unverbindlich. Darin klären wir Ihre Ausgangslage, schätzen den Aufwand ein und sagen Ihnen offen, ob sich eine anwaltliche Begleitung für Ihr Anliegen lohnt.
Ja. Jedes kosmetische Mittel muss vor dem ersten Inverkehrbringen im Cosmetic Products Notification Portal (CPNP) der EU-Kommission notifiziert werden. Eine Zulassung wie bei Arzneimitteln gibt es nicht, die Verantwortung liegt vollständig beim Unternehmen. Zuständig ist die Verantwortliche Person mit Sitz in der EU. Das ist in der Regel der Hersteller, bei Importen aus Drittstaaten der Importeur; beide können die Rolle durch schriftliches Mandat auf eine andere Person in der EU übertragen. Auch ein Händler wird zur Verantwortlichen Person, wenn er ein Produkt unter eigener Marke vertreibt. Vor der Notifizierung müssen Sicherheitsbericht und Produktinformationsdatei vorliegen. Für Nanomaterialien gilt eine gesonderte Vorab-Notifizierung. Wir klären, wer die Rolle übernimmt, prüfen Sicherheitsbericht, Produktinformationsdatei und Kennzeichnung und übernehmen oder begleiten die Notifizierung.
Die Kosmetikverordnung schreibt eine Reihe von Pflichtangaben vor: Name und Anschrift der Verantwortlichen Person, bei Importen das Ursprungsland, den Nenninhalt, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Symbol für die Verwendungsdauer nach dem Öffnen, besondere Vorsichtsmaßnahmen, die Chargennummer, den Verwendungszweck und die Liste der Bestandteile nach INCI. Bestimmte Angaben müssen in Deutschland auf Deutsch erscheinen. Die Anforderungen ändern sich laufend. So dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. Juli 2026 nur noch Produkte mit der erweiterten Kennzeichnung von rund 80 Duftstoffallergenen neu in Verkehr gebracht werden; bereits im Markt befindliche Ware darf bis zum 31. Juli 2028 abverkauft werden. Wir prüfen Ihr Etikett vor dem Druck auf Vollständigkeit, Übergangsfristen und Irreführungsrisiken und stimmen es mit Rezeptur und Werbung ab.
Ja, aber nur mit Aussagen, die wahr, belegbar, redlich und lauter sind. Die Claims-Verordnung (EU) 655/2013 legt diese gemeinsamen Kriterien fest, und die Kosmetikverordnung verbietet Aussagen, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die das Produkt nicht hat. Die Belege müssen der Verantwortlichen Person vorliegen, bevor die Aussage verwendet wird. Heikel sind zwei Grenzen: Aussagen mit pharmakologischer Wirkung können das Produkt zum Arzneimittel machen, und Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen stehen unter verschärftem wettbewerbsrechtlichem Druck, wie aktuelle Urteile zu Greenwashing zeigen. Wir prüfen Verpackung, Website, Social Media und Influencer-Kooperationen vor dem Start und vertreten Sie, wenn bereits eine Abmahnung eingegangen ist.
Zunächst zählt die Frist. Behördliche Anordnungen, Rückrufe und Abmahnungen setzen meist kurze Fristen, und eine vorschnell unterschriebene Unterlassungserklärung bindet Sie dauerhaft. Bei einem Sicherheitsproblem muss die Verantwortliche Person Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Behörden unterrichten; ernste unerwünschte Wirkungen sind meldepflichtig. Wir stimmen mit Ihnen ab, welche Schritte sofort nötig sind, und koordinieren die Kommunikation mit der Marktaufsicht. Bei Abmahnungen prüfen wir die Vorwürfe, wehren unberechtigte Forderungen ab und klären, ob und in welchem Umfang eine Unterlassungserklärung sinnvoll ist. Im Streitfall vertreten wir Sie bei einstweiligen Verfügungen, Klagen und Verwaltungsverfahren.
Schildern Sie uns Ihren Fall, wir melden uns mit einer ersten Einschätzung zu Ihren Handlungsoptionen.
Nächster Schritt
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